---
title: "§ 6 LMHV — Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lmhv_2007/6"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 6 LMHV — Herstellung bestimmter traditioneller Lebensmittel

Für Lebensmittelunternehmer, die ein in Anlage 3 Spalte 1 genanntes Lebensmittel herstellen, gelten die in Anlage 3 Spalte 2 jeweils bezeichneten Anforderungen des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 nicht hinsichtlich der in Anlage 3 Spalte 3 jeweils bezeichneten Räume oder Geräte und Ausrüstungen.

---

— Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
