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title: "§ 5 LMHV — Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lmhv_2007/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 LMHV — Anforderungen an die Abgabe kleiner Mengen bestimmter Primärerzeugnisse

(1) Wer kleine Mengen der in Absatz 2 genannten Primärerzeugnisse direkt an Verbraucher oder an örtliche Betriebe des Einzelhandels zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher abgibt, hat bei deren Herstellung und Behandlung unbeschadet der Anforderungen der Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung die Anforderungen der Anlage 2 einzuhalten. Örtliche Betriebe des Einzelhandels sind im Falle von Absatz 2 Nummer 2 Betriebe des Einzelhandels, die im Umkreis von nicht mehr als 100 Kilometern vom Wohnort des Jägers oder dem Erlegeort des Wildes gelegen sind.

(2) Kleine Mengen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind im Falle von

1.



pflanzlichen Primärerzeugnissen, Honig, lebenden, frischen oder zubereiteten Fischereierzeugnissen, deren Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wurde, oder lebenden Muscheln aus eigener Erzeugung, eigenem Fang oder eigener Ernte:

a)



bei direkter Abgabe an Verbraucher haushaltsübliche Mengen,

b)



bei Abgabe an Betriebe des Einzelhandels Mengen, die der für den jeweiligen Betrieb tagesüblichen Abgabe an Verbraucher entsprechen,

2.



erlegtem Wild: die Strecke eines Jagdtages,

3.



Eiern: Eier aus eigener Erzeugung von Betrieben mit weniger als 350 Legehennen.

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— Verordnung über Anforderungen an die Hygiene beim Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Lebensmitteln

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lmhv_2007/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
