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title: "§ 9 LKWÜberlStVAusnV — Überholen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lkw_berlstvausnv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 LKWÜberlStVAusnV — Überholen

(1) Abweichend von § 5 Absatz 1 und 2 der Straßenverkehrs-Ordnung ist das Überholen mit Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 unzulässig.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist das Überholen von Fahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen, zulässig.

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— Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
