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title: "§ 4 LKWÜberlStVAusnV — Abmessungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lkw_berlstvausnv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 LKWÜberlStVAusnV — Abmessungen

(1) Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 17,88 m und die höchstzulässige Teillänge des Sattelanhängers bis zu einer Teillänge Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung von 13,38 m überschreiten.

(2) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 4 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 25,25 m überschreiten.

(3) Fahrzeugkombinationen mit Überlänge nach § 3 Satz 1 Nummer 5 dürfen abweichend von § 32 Absatz 4 Nummer 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung die höchstzulässige Gesamtlänge bis zu einer Gesamtlänge von 24,00 m überschreiten.

(4) Im Rahmen der Teilnahme am Straßenverkehr dürfen abweichend von § 32a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung hinter Kraftfahrzeugen mehr als ein Anhänger und hinter Sattelkraftfahrzeugen ein Anhänger mitgeführt werden.

## Fußnoten

(+++ § 4 Abs. 1: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 3 +++)

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— Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
