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title: "§ 3 LKWÜberlStVAusnV — Fahrzeuge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lkw_berlstvausnv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LKWÜberlStVAusnV — Fahrzeuge

Die nachfolgenden Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge dürfen am Straßenverkehr teilnehmen:

1.



Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger (Sattelkraftfahrzeug),

2.



Sattelkraftfahrzeug mit Zentralachsanhänger,

3.



Lastkraftwagen mit Untersetzachse und Sattelanhänger,

4.



Sattelkraftfahrzeug mit einem weiteren Sattelanhänger,

5.



Lastkraftwagen mit einem Anhänger.Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis 5 gilt dies jedoch nur zum überwiegenden Transport von Ladung mit einem begrenzten Volumen-Masse-Verhältnis (Dichte) nach Maßgabe der Sätze 3, 4 und 5. Zulässig sind Punkt-zu-Punkt-Verkehre oder Transportumläufe. Zu Punkt-zu-Punkt-Verkehren zählt insbesondere auch eine Transportkette mit aufeinander folgenden Be- oder Entladepunkten. Zu Transportumläufen zählt insbesondere auch eine Leerfahrt mit anschließender Lastfahrt und abschließender Leerfahrt.

## Fußnoten

(+++ § 3 Satz 1 Nr. 1: Zur Anwendung vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 2 +++)

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— Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
