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title: "§ 10 LKWÜberlStVAusnV — Transportweg"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lkw_berlstvausnv/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 LKWÜberlStVAusnV — Transportweg

Fahrzeugkombinationen mit Überlänge gemäß § 3 Satz 1 Nummer 2 bis 5 dürfen am Straßenverkehr nur teilnehmen, wenn jeweils vor Fahrtantritt sich der Fahrer davon überzeugt hat, dass keine Sperrungen und Umleitungen auf der zugelassenen Transportstrecke vorliegen, die ein Verlassen der in der Anlage festgelegten Strecken erfordern.

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— Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit Überlänge *)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lkw_berlstvausnv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
