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title: "§ 1 LeichtflBAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/leichtflbausbv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/leichtflbausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 LeichtflBAusbV — Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufs

Der Ausbildungsberuf Leichtflugzeugbauer/Leichtflugzeugbauerin wird staatlich anerkannt.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Leichtflugzeugbauer/zur Leichtflugzeugbauerin

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/leichtflbausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
