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title: "§ 12 LegRegG — Übergangsregelungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/legregg/12"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/legregg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 12 LegRegG — Übergangsregelungen

(1) Abweichend von § 3 Abs. 1 Satz 1 sind Inhaber von Betrieben zur Haltung von Legehennen mit weniger als 350 Legehennen, die am 14. Februar 2008 bestehen und die ausschließlich Eier der Güteklasse B erzeugen, verpflichtet, die Anzeige nach § 3 Abs. 1 Satz 1 unter Angabe aller vorhandenen Ställe und der nach § 26 Abs. 2 der Viehverkehrsverordnung erteilten Registriernummer des Betriebs bis zum 14. April 2008 abzugeben.

(2) Zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zweck übermittelt die für die Durchführung der Viehverkehrsverordnung zuständige Behörde der nach diesem Gesetz zuständigen Behörde die nach der Viehverkehrsverordnung zur Registrierung des Betriebes erhobenen Daten.

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— Gesetz über die Registrierung von Betrieben zur Haltung von Legehennen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/legregg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
