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title: "§ 3 LebensMAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lebensmausbv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lebensmausbv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LebensMAusbV — Zielsetzung der Berufsausbildung

Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren sowie das Handeln im betrieblichen Gesamtzusammenhang einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 9 und 10 nachzuweisen.

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— Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer im Lebensmittelhandwerk/zur Fachverkäuferin im Lebensmittelhandwerk

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lebensmausbv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
