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title: "§ 3 LbPrZGleichstV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lbprzgleichstv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lbprzgleichstv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LbPrZGleichstV

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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— Verordnung zur Gleichstellung von Zeugnissen über die Laufbahnprüfung für die Laufbahnen des mittleren Postbankdienstes und des mittleren Fernmeldedienstes bei der Deutschen Bundespost mit den Zeugnissen über das Bestehen der Abschlußprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lbprzgleichstv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
