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title: "§ 62 LBG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lbg/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lbg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 62 LBG

In der Klage sollen die Bezeichnung des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses und die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen enthalten sein, welche die Einhaltung der Frist des § 61 Abs. 1 ergeben. Mit der Klageschrift soll eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift des Enteignungsbeschlusses (Teil B) oder des Besitzeinweisungsbeschlusses vorgelegt werden.

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— Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
