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title: "§ 52 LBG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lbg/52"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lbg/index.html"
updated: "2026-05-15T10:04:46+00:00"
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# § 52 LBG

In den Fällen des § 51 Abs. 1 gilt der Enteignungsbeschluß als Besitzeinweisung in das enteignete Grundstück und in das Ersatzland zu dem nach § 51 bestimmten Tag, sofern der Begünstigte nicht schon nach § 38 in den Besitz eingewiesen ist.

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— Gesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lbg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
