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title: "§ 29 LA-EG-Saar — Überleitung der Behördenorganisation im Saarland"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lasaareg/29"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lasaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 29 LA-EG-Saar — Überleitung der Behördenorganisation im Saarland

(1) Der saarländische Minister des Innern nimmt bis zur Bildung des Landesausgleichsamtes dessen Geschäfte wahr.

(2) Ausgleichsämter sind die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Feststellungsbehörden. Bis zur Bildung von Ausgleichsausschüssen werden deren Geschäfte durch die bei den Stadt- und Landkreisen bestehenden Rechtsausschüsse wahrgenommen.

(3) Bis zur Bildung von Beschwerdeausschüssen werden deren Geschäfte durch den nach § 15 des saarländischen Unterhaltshilfe-Gesetzes gebildeten Beschwerdeausschuß wahrgenommen.

(4) Die Vertreter des Staatsinteresses nach Nummer 9 der Richtlinien für das Beweissicherungsverfahren im Saarland vom 28. August 1948 (Amtsblatt des Saarlandes 1949 S. 108) nehmen bis zur Bestellung der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds deren Aufgaben wahr.

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— Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lasaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
