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title: "§ 24 LA-EG-Saar — Umrechnung von Franken in Deutsche Mark"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lasaareg/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lasaareg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 24 LA-EG-Saar — Umrechnung von Franken in Deutsche Mark

Bei der Anwendung der §§ 12, 15, 16, 18 Abs. 1 und des § 22 sind Zahlungen in Franken mit dem aus der Anlage ersichtlichen, am Tage der jeweiligen Zahlung geltenden Umrechnungssatz in Deutsche Mark umzurechnen. Bei Anrechnung von Darlehen im Sinne des § 13 auf die Hauptentschädigung sind Zahlungen in Franken im Verhältnis von 0,8507 Deutsche Mark für 100 Franken umzurechnen.

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— Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lasaareg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
