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title: "§ 21 LAP-mftDBwV — Prüfungsamt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-mftdbwv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-mftdbwv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 21 LAP-mftDBwV — Prüfungsamt

(1) Dem beim Bundesministerium der Verteidigung eingerichteten Prüfungsamt obliegt die Durchführung der Laufbahnprüfung; es trägt Sorge für die Entwicklung und gleichmäßige Anwendung der Bewertungsmaßstäbe und vollzieht die Entscheidungen der Prüfungskommission.

(2) Die Aufgaben des Prüfungsamtes können ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen werden.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-mftdbwv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
