---
title: "§ 8 LAP-hDEUKV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-hdeukv/8"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 8 LAP-hDEUKV — Rechtsstellung während des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit ihrer Einstellung werden - unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf - Bewerberinnen zu Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Bewerber zu Technischen Verwaltungsreferendaren ernannt. Die Referendarinnen und Referendare unterstehen der Dienstaufsicht der Einstellungsbehörde.

(2) Urlaub wird auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.

---

— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
