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title: "§ 3 LAP-hDEUKV — Einstellungsbehörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-hdeukv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 LAP-hDEUKV — Einstellungsbehörde

Einstellungsbehörde ist die Eisenbahn-Unfallkasse. Ihr obliegen die Bedarfsermittlung, die Ausschreibung, die Durchführung des Auswahlverfahrens, die Einstellung, die Beaufsichtigung sowie die Betreuung der Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendare.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
