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title: "§ 1 LAP-hDEUKV — Laufbahnämter"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-hdeukv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 LAP-hDEUKV — Laufbahnämter

(1) Die Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse umfasst den Vorbereitungsdienst, die Probezeit und alle Ämter dieser Laufbahn.

(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:





1.
 im Vorbereitungsdienst
 Technische Verwaltungsreferendarin/Technischer Verwaltungsreferendar,

2.
 in der Probezeit bis zur Anstellung
 Technische Verwaltungsrätin zur Anstellung (z. A.)/Technischer Verwaltungsrat zur Anstellung (z. A.),

3.
 im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 13)
 Technische Verwaltungsrätin/Technischer Verwaltungsrat,

4.
 in den Beförderungsämtern der
  

 
 a)
 Besoldungsgruppe A 14
 Technische Verwaltungsoberrätin/Technischer Verwaltungsoberrat,

 
 b)
 Besoldungsgruppe A 15
 Technische Verwaltungsdirektorin/Technischer Verwaltungsdirektor,

 
 c)
 Besoldungsgruppe A 16
 Leitende Technische Verwaltungsdirektorin/Leitender Technischer Verwaltungsdirektor.

(3) Die Ämter der Laufbahn sind regelmäßig zu durchlaufen.

(4) Die Beamtinnen und Beamten des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse sind in der Regel als Aufsichtspersonen in den Bereichen Prävention und Gesundheitsschutz tätig.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdeukv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
