---
title: "§ 24 LAP-hDBiblV — Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-hdbiblv/24"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdbiblv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 24 LAP-hDBiblV — Rechtsstellung nach bestandener Aufstiegsprüfung

Nach bestandener Aufstiegsprüfung bleiben die Beamtinnen und Beamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der neuen Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

---

— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdbiblv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
