---
title: "§ 21 LAP-hDBiblV — Ende des Vorbereitungsdienstes"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-hdbiblv/21"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdbiblv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 21 LAP-hDBiblV — Ende des Vorbereitungsdienstes

(1) Mit dem Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der in § 19 Abs. 1 genannten Prüfung endet der Vorbereitungsdienst. Maßgebend ist der Tag der schriftlichen Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(2) Das Bestehen der Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe.

---

— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren Dienst an wissenschaftlichen Bibliotheken des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-hdbiblv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
