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title: "§ 4 LAP-gbautDV — Einstellungsvoraussetzungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-gbautdv/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gbautdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 LAP-gbautDV — Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.



die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Bundesbeamtenverhältnis erfüllt und

2.



ein Abschlusszeugnis (Diplom) einer Technischen Fachhochschule in den Fachrichtungen Architektur (Hochbau), Bauingenieurwesen, Maschinenbau, Elektro- oder Versorgungstechnik oder in einer anderen geeigneten technischen Fachrichtung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsabschluss besitzt.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gbautdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
