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title: "§ 11 LAP-gbautDV — Ausbildungsakte"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lap-gbautdv/11"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gbautdv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 11 LAP-gbautDV — Ausbildungsakte

Für die Anwärterinnen und Anwärter sind Personalteilakten "Ausbildung" zu führen, in die der Ausbildungsplan sowie alle Leistungsnachweise und Bewertungen aufzunehmen sind.

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— Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lap-gbautdv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
