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title: "§ 9 LwAnpG — Durchführung der Vollversammlung"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lanpg/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lanpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 LwAnpG — Durchführung der Vollversammlung

(1) In der Vollversammlung sind die in § 8 bezeichneten Unterlagen auszulegen. Der Vorstand hat den Teilungsplan zu Beginn der Versammlung mündlich zu erläutern.

(2) Der Bericht der Revisionskommission gemäß § 6 Abs. 2 sowie die Stellungnahme des zuständigen Kreditinstitutes gemäß § 12 Abs. 1 sind in der Vollversammlung zu verlesen.

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— Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lanpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
