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title: "§ 16 LwAnpG — Inhalt des Vertrages"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lanpg/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lanpg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 16 LwAnpG — Inhalt des Vertrages

(1) Der Vertrag muß mindestens folgende Angaben enthalten:

1.



den Namen oder die Firma und den Sitz der an dem Zusammenschluß beteiligten LPG;

2.



die Vereinbarung über die Übertragung des Vermögens jeder LPG als Ganzes gegen Gewährung der Mitgliedschaft der übernehmenden LPG;

3.



die Einzelheiten für den Erwerb der Mitgliedschaft bei der übernehmenden LPG;

4.



den Zeitpunkt, von dem an die Handlungen der LPG als für Rechnung der übernehmenden LPG vorgenommen gelten;

5.



den Stichtag der Schlußbilanz für die übertragende LPG.

(2) Für den Vertrag ist die schriftliche Form erforderlich.

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— Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der Deutschen Demokratischen Republik

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lanpg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
