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title: "§ 5 4. ÄndG LAG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lag_ndg_4/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag_ndg_4/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 4. ÄndG LAG

*Gliederung:* Art V

Bei der Anwendung des § 6 Abs. 2 des Lastenausgleichsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung sind Beträge, die auf Grund der vorzeitigen Ablösung von Lastenausgleichsabgaben aufkommen, mit je 5 vom Hundert als Aufkommen des Ablösungsjahres und der 19 folgenden Rechnungsjahre anzusetzen.

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— Viertes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag_ndg_4/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
