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title: "§ 9 14. ÄndG LAG — Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen und Beschwerdeausschüssen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lag_ndg_14/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag_ndg_14/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 14. ÄndG LAG — Amtsdauer der Beisitzer von Ausgleichsausschüssen
und Beschwerdeausschüssen

Die Amtsdauer der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in den Ausgleichsausschüssen und in den Beschwerdeausschüssen tätigen ehrenamtlichen Beisitzer wird auf vier Jahre verlängert.

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— Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag_ndg_14/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
