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title: "§ 269 LAG — Höhe der Unterhaltshilfe"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/lag/269"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 269 LAG — Höhe der Unterhaltshilfe

(1) Die Unterhaltshilfe beträgt für den Berechtigten monatlich 745 Deutsche Mark <angepasst auf 451 Euro> *).

(2) Die Unterhaltshilfe erhöht sich um monatlich 497 Deutsche Mark <angepasst auf 300 Euro> *) für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und um monatlich 252 Deutsche Mark <angepasst auf 153 Euro> *) für jedes Kind im Sinne des § 265 Abs. 2, sofern es von dem Berechtigten überwiegend unterhalten wird; im Falle des § 267 Abs. 1 Satz 3 bis 6 erhöht sich die Unterhaltshilfe um die Pflegezulage.

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— Gesetz über den Lastenausgleich

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/lag/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
