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title: "§ 9 LärmVibrationsArbSchV — Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/l_rmvibrationsarbschv/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 LärmVibrationsArbSchV — Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen

(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt

1.



der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s (hoch) 2 und

2.



der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s (hoch) 2. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.

(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt

1.



der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s (hoch) 2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s (hoch) 2 in Z-Richtung und

2.



der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s (hoch) 2. Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.

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— Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/l_rmvibrationsarbschv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
