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title: "§ 17 KWKG 2025 — Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kwkg_2016/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 17 KWKG 2025 — Übermittlung von Daten an das Statistische Bundesamt

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle übermittelt jährlich die folgenden Daten an das Statistische Bundesamt:

1.



die nach § 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 anfallenden Daten der KWK-Anlagen,

2.



die Angaben zur KWK-Nettostromerzeugung,

3.



die Angaben zur KWK-Nutzwärmeerzeugung,

4.



die Angaben zur erzeugten KWK-Strommenge,

5.



die Angaben zu Brennstoffart und Brennstoffeinsatz.

(2) Bei der Übermittlung der Daten nach Absatz 1 sind die Regelungen zur Geheimhaltung gemäß § 16 des Bundesstatistikgesetzes in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

## Fußnoten

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 26 Abs. 1 KWKAusV +++)

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— Gesetz für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kwkg_2016/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
