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title: "§ 1 KWKAusV — Anwendungsbereich"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kwkausv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kwkausv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KWKAusV — Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung regelt die Ausschreibung der Zuschlagszahlungen und die Ausschreibung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Strom aus

1.



KWK-Anlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und

2.



innovativen KWK-Systemen nach § 5 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes.

(2) Diese Verordnung ist auf KWK-Anlagen und auf innovative KWK-Systeme anzuwenden, die im Bundesgebiet errichtet oder modernisiert werden sollen. Sie ist darüber hinaus für KWK-Anlagen anzuwenden, die im Staatsgebiet eines Kooperationsstaates errichtet oder modernisiert werden sollen und die an einer Ausschreibung für KWK-Anlagen teilnehmen.

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— Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen zur Ermittlung der Höhe der Zuschlagszahlungen für KWK-Anlagen und für innovative KWK-Systeme

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kwkausv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
