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title: "§ 3 KWGWpIGVermV — Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kwgvermv/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KWGWpIGVermV — Bestätigung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit

In der Anzeige nach § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat das haftende Unternehmen, sofern es seinen Sitz im Inland hat, zu bestätigen, dass der vertraglich gebundene Vermittler fachlich geeignet und zuverlässig ist.

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— Verordnung über die vertraglich gebundenen Vermittler und das öffentliche Register nach § 2 Absatz 10 Satz 5 des Kreditwesengesetzes und nach § 3 Absatz 2 Satz 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes*)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kwgvermv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
