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title: "§ 10 KVKG"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kvkg/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kvkg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KVKG

*Gliederung:* Art 2

(1) Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossene Verträge, die eine dem § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung entsprechende Versorgung sicherstellen, bleiben unberührt. Sind solche Verträge nicht mit den in § 368n Abs. 2 Satz 4 der Reichsversicherungsordnung genannten Vereinigungen abgeschlossen, so haben diese Vereinigungen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anstelle der bisherigen Vertragspartner in diese Verträge einzutreten. Ist in den in Sätzen 1 und 2 genannten Verträgen eine höhere als die in § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebene Vergütung vereinbart, so gilt eine solche Vereinbarung unbeschadet der Laufzeit der Verträge so lange fort, bis die Höhe der vereinbarten Vergütung jeweils der Höhe der in § 368n Abs. 2 Sätze 4 und 5 der Reichsversicherungsordnung vorgeschriebenen Vergütung entspricht.

(2) § 368n Abs. 5 und 6 der Reichsversicherungsordnung in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung gilt für bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Prüfungs- und Beschwerdeverfahren bis zu deren Abschluß fort.

## Fußnoten

Art. 2 § 10 Abs. 1: Mit dem GG vereinbar gem. BVerfGE v. 8.12.1982; 1983 I 81 -2 BvL 12/79 -

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— Gesetz zur Dämpfung der Ausgabenentwicklung und zur Strukturverbesserung in der gesetzlichen Krankenversicherung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kvkg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
