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title: "§ 1 KSVEntgV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ksventgv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksventgv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KSVEntgV

Dem Entgelt im Sinne des § 25 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes sind nicht zuzurechnen:

1.



Aufwendungen für nachgewiesene Reisekosten des selbständigen Künstlers oder Publizisten, die der zur Abgabe Verpflichtete übernimmt, soweit sie die in § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes genannten Grenzen nicht übersteigen,

2.



übliche Aufwendungen für die Bewirtung des selbständigen Künstlers oder Publizisten.

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— Künstlersozialversicherungs-Entgeltverordnung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksventgv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
