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title: "§ 15 KStTG — Zuständige Behörde"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ksttg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 15 KStTG — Zuständige Behörde

Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist das Bundesministerium der Finanzen, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundeszentralamtes für Steuern nach § 5 Absatz 1 Nummer 5i des Finanzverwaltungsgesetzes gegeben ist oder sich aus diesem Gesetz etwas anderes ergibt.

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— Gesetz über die Meldepflicht von Anbietern und den automatischen Austausch von Informationen in Steuersachen bei Kryptowerte-Dienstleistungen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksttg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
