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title: "§ 17 KStG — Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kstg_1977/17"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 17 KStG — Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft

(1) 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass

1.



eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und

2.



eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.

## Fußnoten

(+++ § 17: Zur Anwendung vgl. § 34 Abs. 9 u. 10b +++)

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— Körperschaftsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
