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title: "§ 16 KStG — Ausgleichszahlungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kstg_1977/16"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 16 KStG — Ausgleichszahlungen

1Die Organgesellschaft hat ihr Einkommen in Höhe von 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen selbst zu versteuern. 2Ist die Verpflichtung zum Ausgleich vom Organträger erfüllt worden, so hat die Organgesellschaft 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlungen an Stelle des Organträgers zu versteuern.

## Fußnoten

(+++ § 16: Zur erstmaligen Anwendung für den Veranlagungszeitraum 2008 vgl. § 34 Abs. 10a +++)

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— Körperschaftsteuergesetz

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kstg_1977/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
