---
title: "§ 18 KSpTG — Nachsorge"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kspg/18"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
---

# § 18 KSpTG — Nachsorge

Nach Abschluss der Stilllegung des Kohlendioxidspeichers ist der Betreiber insbesondere nach Maßgabe des Stilllegungs- und Nachsorgekonzepts verpflichtet, auf seine Kosten Vorsorge gegen Leckagen und Beeinträchtigungen von Mensch und Umwelt zu treffen. Die Pflichten nach den §§ 22 und 23 gelten entsprechend.

---

— Gesetz zur dauerhaften Speicherung und zum Transport von Kohlendioxid 1)

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kspg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
