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title: "§ 5 KSKSaV — Vorsitz"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ksksav/5"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 5 KSKSaV — Vorsitz

Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden; diese müssen verschiedenen Kreisen (§ 2 Abs. 1) angehören. Nach jeweils einem Jahr wechseln sich die Gewählten im Vorsitz und stellvertretenden Vorsitz ab.

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— Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
