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title: "§ 4 KSKSaV — Amtsdauer"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ksksav/4"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 4 KSKSaV — Amtsdauer

Die Amtsdauer der Mitglieder des Beirats beträgt vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus seinem Amt aus, so ist für den Rest der Amtsdauer ein Nachfolger zu berufen.

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— Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
