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title: "§ 10 KSKSaV — Berufung der Mitglieder"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/ksksav/10"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 10 KSKSaV — Berufung der Mitglieder

(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.

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— Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/ksksav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
