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title: "§ 43 KrZwMG — Strafvorschriften"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krzwmg/43"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 43 KrZwMG — Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.



ohne Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Kreditdienstleistung erbringt oder

2.



entgegen § 17 Absatz 6 finanzielle Mittel entgegennimmt oder hält.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 36 Absatz 3 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe in den Fällen des Absatzes 1 Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe und in den Fällen des Absatzes 2 Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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— Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
