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title: "§ 40 KrZwMG — Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krzwmg/40"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 40 KrZwMG — Beschwerden über Kreditdienstleistungsinstitute, Kreditkäufer und Auslagerungsunternehmen

Kreditnehmer können wegen behaupteter Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes Beschwerden gegen Kreditkäufer, deren Vertreter, Kreditdienstleister oder Auslagerungsunternehmen bei der Bundesanstalt einlegen. § 4b des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gilt entsprechend. Die Möglichkeit zur Einreichung der Beschwerde und das hierfür vorgesehene Verfahren sind von der Bundesanstalt in geeigneter Weise öffentlich zu machen.

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— Gesetz über den Zweitmarkt für notleidende Kredite und über Kreditdienstleistungsinstitute

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krzwmg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
