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title: "§ 3 KryptoFAV — Registerführende Stelle"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kryptofav/3"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kryptofav/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 3 KryptoFAV — Registerführende Stelle

Abweichend von § 16 Absatz 2 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere ist registerführende Stelle bei Kryptofondsanteilen die Verwahrstelle oder ein anderes von der Verwahrstelle beauftragtes Unternehmen, das gemäß § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 8 in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder gemäß § 2 Absatz 4 Nummer 4 in Verbindung mit § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über eine Erlaubnis zur Kryptowertpapierregisterführung verfügt. Beauftragt die Verwahrstelle gemäß Satz 1 ein anderes Unternehmen, muss sie sicherstellen, dass sie ihren Aufgaben und Verpflichtungen gemäß den §§ 70 bis 78 Absatz 1 und § 79 oder gemäß den §§ 81 bis 89 Absatz 1 und den §§ 89a und 90 des Kapitalanlagegesetzbuchs nachkommen kann.

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— Verordnung über Kryptofondsanteile *

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kryptofav/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
