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title: "§ 62 KrWG — Anordnungen im Einzelfall"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krwg/62"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html"
updated: "2026-09-01T02:14:38+00:00"
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# § 62 KrWG — Anordnungen im Einzelfall

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die erforderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treffen.

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— Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
