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title: "§ 1c KrWaffGenV"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krwaffgenv/1c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffgenv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1c KrWaffGenV

Für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes wird eine Allgemeine Genehmigung erteilt, soweit der Versender und der Empfänger im Bundesgebiet ansässige Unternehmen sind, die gemäß § 9 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung zertifiziert sind.

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— Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krwaffgenv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
