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title: "§ 1 KrW/AbfMeistPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krw_abfmeistprv/1"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krw_abfmeistprv/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 1 KrW/AbfMeistPrV — Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Abschlusses

(1) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 2 bis 9 durchführen.

(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifikation zum Geprüften Meister/zur Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung und damit die Befähigung:

1.



in privaten und öffentlichen Unternehmen unterschiedlicher Größe und Branchenzugehörigkeit sowie in verschiedenen Bereichen und Tätigkeitsfeldern eines Unternehmens Sach-, Organisations- und Führungsaufgaben wahrzunehmen und

2.



sich auf veränderte Methoden und Systeme, auf sich verändernde Strukturen der Arbeitsorganisation und auf neue Methoden der Organisationsentwicklung, der Personalführung und -entwicklung flexibel einzustellen sowie den technisch-organisatorischen Wandel im Unternehmen mitzugestalten.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Qualifikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang stehende Aufgaben eines Geprüften Meisters/einer Geprüften Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung wahrnehmen zu können:

1.



Planen und Organisieren von betrieblichen Aufgabenstellungen unter Berücksichtigung technischer, personeller, sozialer, rechtlicher und wirtschaftlicher Rahmenbedingungen; Arbeitsabläufe einschließlich des Einsatzes von Materialien und Betriebsmitteln unter Einhaltung der Qualitäts- und Quantitätsvorgaben unter Berücksichtigung der Kundenbedürfnisse planen und sich an der Planung neuer Arbeitstechniken und Prozessabläufe beteiligen;

2.



Überwachen der Stoffströme, der Anlagentechniken und Steuern der Prozessabläufe sowie der logistischen Vorgänge im Rahmen der umweltrelevanten und sonstigen betrieblichen Vorgaben; Durchführen von Maßnahmen zur Vermeidung und Behebung von Betriebsstörungen und Instandhalten der Anlagen und Einrichtungen unter Berücksichtigung der sicherheitstechnischen und wirtschaftlichen Aspekte; Überwachen der Kosten und der Arbeitsleistung; Koordinieren von Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit anderen Betriebseinheiten und Dritten; Gewährleisten der Einhaltung der Arbeitssicherheits-, Umwelt- und Gesundheitsvorschriften in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Fachkräften;

3.



Führen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen im Sinne der Unternehmensziele unter Berücksichtigung ihrer Befähigungen; Anleiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu selbständigem und verantwortlichem Handeln; Vorbereiten der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen auf besondere psychologische Anforderungen ihrer Tätigkeit; Planen des Personalbedarfs und Mitwirken bei Stellenbesetzungen; Fördern der Kommunikation zwischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, mit den Führungskräften sowie mit den Personalvertretungen; Beurteilen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen; Fördern der Innovationsbereitschaft, der Entwicklung und der Weiterbildung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen; Verantworten der Ausbildung; Durchführen von Maßnahmen zur Erreichung der Qualitätsmanagementziele; Sicherstellen qualitätssichernder Maßnahmen; Sensibilisieren der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen für Belange des Informations- und Datenschutzes.

(4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung.

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— Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister/Geprüfte Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krw_abfmeistprv/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
