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title: "§ 7 KRITISDachG — Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kritisdachg/7"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kritisdachg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 7 KRITISDachG — Einrichtungen der Bundesverwaltung; Geltung der Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen und allgemeine Feststellungen

(1) Die Vorschriften für Betreiber kritischer Anlagen

1.



des § 8 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 sowie § 8 Absatz 6 und 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung entsprechend;

2.



des § 12 Absatz 1, 2, § 13 Absatz 1, 2, 3 und 4 sowie der §§ 15 und 18 Absatz 1 bis 7 gelten für Einrichtungen der Bundesverwaltung mit Ausnahme des Auswärtigen Amts und des Bundesministeriums der Verteidigung; das Auswärtige Amt erlässt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern eine allgemeine Verwaltungsvorschrift, um die Ziele der Richtlinie (EU) 2022/2557 im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts durch ergebnisäquivalente Maßnahmen umzusetzen.

(2) Das Bundesministerium des Innern legt für die Einrichtungen der Bundesverwaltung mit deren Einvernehmen das Folgende allgemein fest:

1.



die kritischen Dienstleistungen, die von Einrichtungen der Bundesverwaltung erbracht werden,

2.



Mindestanforderungen zur Konkretisierung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Nummer 2.Satz 1 gilt nicht für das Auswärtige Amt und das Bundesministerium der Verteidigung. § 15 gilt für Regelungen nach Absatz 2 Nummer 2 entsprechend.

(3) Das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe berät die Einrichtungen der Bundesverwaltung bei der Umsetzung und Einhaltung ihrer in Absatz 1 genannten Verpflichtungen.

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— Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kritisdachg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
