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title: "§ 15 KRITISDachG — Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/kritisdachg/15"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/kritisdachg/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 15 KRITISDachG — Vorrang von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission zu Resilienzpflichten

Konkretisiert die Europäische Kommission durch einen oder mehrere Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 13 Absatz 6 der Richtlinie (EU) 2022/2557 die technischen und methodischen Spezifikationen für die Verpflichtungen nach § 13 Absatz 1, so gehen die Regelungen entgegenstehenden Vorschriften des § 13 und entgegenstehenden Regelungen, die auf Grundlage von § 14 erlassen wurden, vor.

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— Dachgesetz zur Stärkung der physischen Resilienz kritischer Anlagen

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/kritisdachg/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
