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title: "§ 9 KrimLV — Sonderregelungen"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krimlv_2009/9"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 9 KrimLV — Sonderregelungen

Zur Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes können bei Vorliegen eines besonderen dienstlichen Interesses abweichend von § 17 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes erfüllen und die Befähigung für eine Laufbahn im polizeilichen oder kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst besitzen. Der Erwerb der Befähigung setzt eine Qualifizierung voraus, die den Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nach § 6 entspricht. Der erfolgreiche Abschluss der Qualifizierung ist durch die Laufbahnprüfung nachzuweisen.

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— Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
