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title: "§ 6c KrimLV — Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität"
canonical: "http://www.juralernen.de/gesetze/krimlv_2009/6c"
jurisdiction: "Deutschland (Bundesrecht)"
language: "de"
source: "https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html"
updated: "2026-05-15T12:04:46+00:00"
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# § 6c KrimLV — Eingangsamt im gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität

Wer in den gehobenen Kriminaldienst für eine Verwendung im Bereich Cyberkriminalität eingestellt wird, kann in das Amt der Kriminaloberkommissarin oder des Kriminaloberkommissars eingestellt werden, wenn haushaltsrechtliche Gründe dem nicht entgegenstehen.

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— Verordnung über die Laufbahnen im kriminalpolizeilichen Vollzugsdienst des Bundes

Amtliche Fassung: https://www.gesetze-im-internet.de/krimlv_2009/index.html

Quelle: gesetze-im-internet.de. Nicht-amtliche Wiedergabe.
